AGB

1. Vertragsgegenstand 

Etraxa AG führt für den Auftraggeber im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages Absaugarbeiten durch. Der Vertragshauptbestandteil ist das Saugen von verschiedenen Materialien. Die Etraxa AG wird mit der Entsorgung des Saugmaterials beauftragt. Zieht Etraxa AG zur Vertragserfüllung einen Subunternehmer bei, so verpflichtet sie sich, die Grundsätze des Dienstleistungsvertrages dem Subunternehmer zu übertragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitsrapporte nach jedem Abschluss der Saugarbeiten zu prüfen, zu unterzeichnen und Beanstandungen innert 7 Tagen nach Ausführung des Auftrages zu melden, andernfalls die Arbeitsrapporte als genehmigt gelten. 

2. Preise und Zahlungen  

Der Rechnungsversand erfolgt elektronisch an eine vom Kunden angegebene Emailadresse. Die Verantwortung zur Gültigkeit der Empfänger-Emailadresse liegt beim Kunden. Wird die Rechnung per Postversand gewünscht, wird eine Gebühr von CHF 2.00 je Rechnung erhoben. Sämtliche Tarifansätze verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die LSVA Gebühren sind inkludiert. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Angebots- und Ausführungstermin mehr als drei Monate liegen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers wird ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5% in Rechnung gestellt. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Ab der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 20.00 je Mahnung erhoben. Bei Auftragsstornierungen, die später als 36h vor dem vereinbarten Ausführungstermin erfolgen, werden die Anfahrtspauschale sowie 50% der gebuchten Zeit, jedoch mindestens Fr. 500.--, verrechnet. Folgen durch den Auftraggeber nach Abschluss und Verrechnung eines Auftrages Änderungswünsche (andere Rechnungsadresse usw.), wird dieser Aufwand mit einem Pauschalbetrag von Fr. 150.- in Rechnung gestellt. Sonderdienstleistungen wie das Entsorgen des Saugmaterials bei einer Deponie, das Einholen von Bewilligungen etc., werden separat ausgewiesen und in Rechnung gestellt. Rechnungsreklamationen können nur innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung berücksichtigt werden. 

2.1. Zuschläge / Teuerung 

Für Pikett- und Nachteinsätze wird ein Zuschlag von mindestens CHF 600.00 / Aufgebot erhoben. Änderungen der gesetzlichen Abgaben wie Mehrwertsteuer, LSVA, CO2-Abgabe etc. werden ab Eintritt der Änderung weiterverrechnet. Ein Treibstoff und Teuerungszuschlag bleibt jederzeit vorbehalten. 

3. Ausführungsbestimmungen, Gewährleistung 

Die regelkonforme Sicherung wie Abschrankungen, Abdeckungen etc. obliegt dem Auftraggeber. Zudem ist er verantwortlich, dass entsprechende Zufahrts- und Standmöglichkeiten gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, gehen die entstandenen Warte- und Rangierzeiten zu Lasten des Auftraggebers. Ferner haftet der Auftraggeber für die Standfestigkeit des Untergrundes. Etraxa erteilt auf Nachfrage Auskünfte über die im konkreten Fall gestellten Anforderungen. Diese Sicherungsarbeiten sind ohne weitere Absprachen bauseits vorschriftsgemäss vor Auftragsbeginn zu erstellen. Etraxa AG behält sich vor, wenn Bestimmungen über die Verhütung von Unfällen nicht eingehalten werden, die Arbeiten unverzüglich einzustellen. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, ist Etraxa AG zum Rücktritt bzw. zur Kündigung des Vertrages berechtigt. 
Etraxa AG haftet nicht für die Verletzung von Bestimmungen zur Unfallverhütung, welche der Auftraggeber zu vertreten hat. Jegliche Haftung für weitergehende direkte oder indirekte Schäden oder Folgeschäden wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat Etraxa AG unverzüglich Gelegenheit zu geben, Mängel zu beseitigen, die Etraxa AG zu vertreten hat. Etraxa AG darf Nachbesserungen vornehmen, soweit dies dem Auftraggeber zuzumuten ist. 

4. Arbeits- und Ruhezeiten 

Jeder Chauffeur ist selbst dafür verantwortlich und hat sich verpflichtet, sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten ARV zu halten. Die Teamleitung Disposition bestimmt über die Einsatzzeiten der Chauffeure und behält sich vor, einen Chauffeur nach Erreichen der gesetzlich geregelten maximalen Arbeitszeit vom Einsatzort abzuziehen. Ein Ersatzchauffeur wird in diesem Fall seitens Etraxa AG gestellt. 

5. Verspätungen 

Gegenüber dem Auftraggeber untersteht Etraxa AG einer Informationspflicht. Diese verlangt, dass Verspätungen infolge eines Fahrzeugausfalles, technischer Probleme, Unfällen, Verkehrsbehinderungen unverzüglich dem Auftraggeber gemeldet werden. Etraxa AG kann dafür nicht behaftet werden. 

6. Entsorgungsdeklaration / Entsorgungsfahrten 

Die Deklaration von abgeführtem Material erfolgt durch die entsprechende Annahmestelle und ist verbindlich. Die Hin- und Rückfahrten von und zu Deponien während oder nach der Auftragsausführung sind nicht in der Hin- und Rückfahrtenpauschale enthalten und werden als Saugbaggerstunden abgerechnet. 

7. Gesamtgewicht LKW 

Etraxa AG steht in der Verantwortung, die gesetzlichen Vorschriften für den Transport von Gütern zu beachten und entscheidet vor Ort, ob dieser gesetzeskonform durchgeführt werden kann. 

8. Pikett-Einsätze / Spezial-Einsätze 

Pikett-Einsätze haben immer höchste Priorität. Die Baustelle kann jederzeit für einen Piketteinsatz verlassen werden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Auftrag wird unmittelbar nach dem Piketteinsatz weiter ausgeführt. Bei Spezialeinsätzen wie das Saugen von Glutnestern, Asche, Metallspänen usw. (Aufzählung nicht abschliessend), werden die Filter überdurchschnittlich abgenutzt. Für den ausserordentlichen Verschleiss des Filtermaterials wird ein Aufschlag oder den Ersatz in Rechnung gestellt. 

9. Neukunden

Bei Neukunden wird eine Bonitätsprüfung durchgeführt. Es kann vor dem ersten Auftragseinsatz eine Vorauszahlung verlangt werden. 

10. Haftung 

Etraxa AG haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit des eigenen Personals verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Etraxa AG verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit den branchenüblichen Zusatzversicherungen für die gesamte Dauer des Auftragsverhältnisses abzuschliessen. 

11. Datenschutzbestimmungen 

Gestützt auf Artikel 13 der schweizerischen Bundesverfassung und die datenschutz-rechtlichen Bestimmungen des Bundes (Datenschutzgesetz, DSG) hat jede Person Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Etraxa AG hält diese Bestimmungen ein. Persönliche Daten werden streng vertraulich behandelt, weder an Dritte verkauft noch weitergegeben. In enger Zusammenarbeit mit den Hosting-Providern, werden die Datenbanken so gut wie möglich vor fremden Zugriffen, Verlusten, Missbrauch oder vor Fälschung geschützt. 

Beim Zugriff auf die Etraxa Webseite werden folgende Daten in Logfiles gespeichert: IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, Browser-Anfrage und allgemeine übertragenden Informationen zum Betriebssystem resp. Browser. Diese Nutzungsdaten bilden die Basis für statistische, anonyme Auswertungen, so dass Trends erkennbar sind, anhand derer die Angebote entsprechend verbessert werden können. 

12. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hünenberg. 

Anfahrt & Kontakt

Standorte

Bösch 102
6331 Hünenberg

Hauptsitz

Kontakt

+41 41 783 17 75 info@etraxa.ch

Öffnungszeiten

Mo – Fr 07.30 - 12.00 / 13.00 - 17.00

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